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Eigenes Promotionsrecht für Fachhochschulen?


Die Universitäten haben das institutionelle Promotionsrecht. Die Fachhochschulen fordern es – zumindest partiell – auch. Im folgenden Beitrag sollen Hintergründe für dieses Dilemma beleuchtet und Lösungsvorschläge ent­wickelt werden.


Der Streit um das Promotionsrecht für Fachhochschulen währt seit nahezu zwei Jahrzehnten. Mühevoll ringen die Fachhochschulen um eine Verbesse­rung der Promotionssituation für ihre Absolventen und ihre Professoren. Das Recht zur Promotion ist allerdings noch stets ein exklusives institutionelles Recht der Universitäten. Gleichwohl haben die Fachhochschulen inzwischen Zugang zum sogenannten kooperativen Promotionsverfahren, in dem sie ihre Absolventen über eine universitäre Fakultät promovieren können. Eine Situation, mit der sich viele Vertreter der Fachhochschulen ungern dauerhaft zufriedengeben wollen. Worum geht es eigentlich bei dieser Auseinandersetzung und wie kann Bewegung in diese Diskussion gebracht werden?


1. Zur Differenzierung von Universitäten und Fachhochschulen


1.1 Aspekt Wissenschaftlichkeit


Wie kann das institutionelle Promotionsrecht für Universitäten legitimiert werden? Universitäten und andere Hochschulen mit Promotionsrecht wurden bis in die 70er Jahre als wissenschaftliche Hochschulen bezeichnet.1 Mit der Gründung und Etablierung der Fachhochschulen wurde diese Bezeichnung (wie auch deren Definition) schwierig. Suggeriert sie doch, dass, konsequent gedacht, alle anderen Hochschulen nicht wissenschaftlich sind. Hierfür findet sich aber in den gängigen gesetzlichen Definitionen keine Basis. 


So heißt es im Hochschulrahmengesetz2: »Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.« Aus dieser Definition leitet sich keinesfalls eine mögliche Differenzierung nach dem Wissenschaftsbegriff ab. Der Wissenschaftsbegriff kann somit kaum zur Legitimation eines institutionell differenzierten Promotionsrechts dienen. Zentral ist doch eher die Frage, welche Qualitätsansprüche als Voraussetzungen für das Promotionsrecht gelten sollen und inwieweit die Politik die Hochschulaufgaben, nämlich hier die Durchführung von Promotionen, auf unterschiedliche Hochschularten verteilen will.3 Die Anforderung an Qualität verlangt – völlig unabhängig von dem Streben der Fachhochschulen nach dem Promotionsrecht – nach einer eigenständigen intrauniversitären Diskussion. Haben doch die Skandale in Verbindung mit der Aberkennung von Doktortiteln bei Bundesministern wie Karl-Theodor zu Guttenberg4 oder Annette Schavan5 kürzlich gezeigt, dass hier erheblicher Bedarf für eine umfassende Qualitätsdiskussion gegeben ist. Die Frage sei erlaubt, ob die zahlreichen Plagiatsaffairen der letzten Zeit zu einem nachhaltigen Engagement der Universitäten zur Qualitätssicherung von Promotionen geführt haben. Gibt es gegenwärtig eine umfassend stattfindende Qualitätsdiskussion an den deutschen Universitäten? Immerhin hat die Hochschulrektorenkonferenz 2012 mit 11 Leitlinien zur Qualitätssicherung von Promotionsverfahren reagiert.6 Auch der Wissenschaftsrat hat ein Positionspapier zu Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion vorgelegt, welches sich immerhin auch mit dem Thema Plagiierung beschäftigt.7 Ein vielversprechender Anfang, der allerdings an deutschen Universitäten auf Basis der Leitlinien der Hochschulrektorenkonferenz und des Wissenschaftsrates umfassend diskutiert und präzisiert werden müsste. Eine Kurzrecherche bei einer der Exzellenzuniversitäten zum Thema Qualitätssicherung von Promotionen ergab, dass dort bereits Handlungsempfehlungen existieren.8 Die Suche in dem 28-seitigen Dokument nach dem Stichwort Plagiat ergab jedoch keinen Treffer. Darüber hinaus hat das Dokument keinen verbindlichen, sondern empfehlenden Charakter und ist dementsprechend wenig konkret. Eine zweite Recherche auf der Website ­einer anderen Universität lässt auch dort eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema Plagiieren vermissen. Die Promotionsseite der Homepage verweist ­lediglich auf »Informationen zur Immatrikulation in ein Promotionsstudium«.9 Auch auf der Qualitätsseite finden sich keine Hinweise zum Thema Qualität von Promotionsverfahren. 


1.2 Aspekte Aufgabengebiete bzw. Anwendungsorientierung


Unterschiedliche Aufgabengebiete könnten das fehlende Promotionsrecht an Fachhochschulen rechtfertigen. Vor dem Paradigmenwechsel im Hochschulsystem war die Verpflichtung zu Lehre und Forschung ausschließlich bei den Universitäten angesiedelt, während die Fachhochschulen allein anwendungsorientiert lehren sollten. Forschung war an Fachhochschulen nicht vorgesehen und höchstens einigen besonders ambitionierten Exoten vorbehalten. Erst mit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1985 wurde die anwendungsorientierte Forschung auch für Fachhochschulen festgeschrieben und durch die Länderhochschulgesetze sukzessive umgesetzt.10 Das Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen (SächsHSFG) bezieht die Bereiche Lehre und Forschung gleichermaßen auf Universitäten wie auf Fachhochschulen. Einzig die Attribute anwendungsbezogen und praxisorientiert können hier noch zur Differenzierung der Hochschultypen verwandt werden: »Die Hochschulen pflegen ihrem fach­lichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch For­schung, Lehre und Studienangebote. Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxis­orientierte Lehr- und Forschungsaufgaben wahr.«11

Mit der Bologna-Reform haben sich Universitäten und Fachhochschulen in ihren Profilen deutlich angeglichen. Beide Institutionen bieten Bachelor- und Masterprogramme an. Der Bachelor ist an beiden Hochschultypen berufsqualifizierend, der Master in der Regel an den Universitäten, immer häufiger aber auch an den Fachhochschulen forschungsorientiert. Die veränderten Lehrprofile an den Fachhochschulen haben diesen Hochschultyp zweifelsohne in den letzten Jahren zu einer erheblich gewachsenen Forschungsorientierung motiviert. Die Universitäten haben sich jedoch ihrerseits zugunsten berufsqualifizierender Abschlüsse signifikant in Richtung einer Anwendungsorientierung entwickelt. Beispielsweise sind Studiengänge der Angewandten Mathematik sowohl an Fachhochschulen als auch an zahlreichen Universitäten (z. B. Universität Trier12, TU Bergakademie Freiberg13, oder TU Clausthal14) zu finden. Die Anwendungsorientierung kann daher kaum noch ein zutreffendes Kriterium zur institutionellen Differenzierung eines Promotionsrechtes sein, denn beide Hochschultypen bieten heute gleichermaßen forschungs- und anwendungsorientierte Studiengänge an. 


1.3 Aspekt Qualifikation der Professoren 


Die Anforderungen der Hochschulgesetze an die Qualifikation des wissenschaftlichen Personals unterscheiden sich für Universitäts- und Fachhochschul-Professoren.15 Neben der für beide Gruppen vorgeschriebenen Dissertationen qualifizieren sich die Inhaber von Universitätsprofessuren in der Regel über eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen,16 während Fachhochschul-Professoren über zusätzliche anwendungsbezogene Praxiserfahrung verfügen müssen.17 Insoweit könnte man unterstellen, dass aufgrund der fehlenden habilitationsadäquaten Leistungen von Fachhochschul-Professoren dort eine Qualifizierungslücke bestehen könnte. Recherchiert man nun auf einer willkürlich gewählten Fakultätsseite einer Universität – als Beispiel die Fakultät Elektro- und Informationstechnik der Technischen Universität Dresden –, so stellt man jedoch fest, dass dort nur ca. 60 % der Professoren habilitiert sind.18 Die weitere Recherche ergibt, dass im Regelfall die nicht habilitierten Professoren eine mehrjährige anwendungsorientierte Tätigkeit im industriellen Entwicklungsbereich vorzuweisen haben.19 Im Gegenzug ergibt die Recherche bei der gleichnamigen Fakultät an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, dass ca. 15 % der Professoren habilitiert sind. Eine trennscharfe Abgrenzung der Qualifikationsprofile von Hochschullehrern ist also nicht möglich, findet man doch in einer pluralistischen Wissenschaftswelt an beiden Hochschultypen ein heterogenes Qualifikationsbild. Dennoch: Die universitäre Professorengruppe erhält ohne weitere qualitätssichernde Maßnahmen – nämlich rein institutionell – direkt mit ihrer Berufung das Promotionsrecht, während die an Fachhochschulen lokalisierte Professorengruppe trotz vorhandener wissenschaftlicher Qualifikation dazu scheinbar nicht befähigt sein soll.


1.4 Aspekt Rahmenbedingungen


Strukturell findet man an Universitäten und Fachhochschulen unterschied­liche Rahmenbedingungen vor. Die Durchführung von Forschungsprojekten und das Betreuen von Promotionsvorhaben erfordert Zeit. Die mit in der Regel 
18 Semesterwochenstunden belasteten Fachhochschul-Professoren verfügen nicht über die notwendige Zeit.20 So wird konstatiert, dass Fachhochschul-­Professoren aus diesem Grunde zur Durchführung von Promotionsvor­haben nicht fähig seien. Fraglich ist, ob diese Einschränkung zielführend ist, wenn man gelebte Wissenschaftsfreiheit ermöglichen will. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können sich Fachhochschul-Lehrer nach höchstrichterlichem Beschluss auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und For­schung (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen.21 Auch legt der Wissenschaftsrat Empfehlungen für die Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen vor. Als »strukturelle Voraussetzungen« benennt der Leitfaden der institutionellen Akkreditierung,22 dass »die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen […] adäquate Forschungsleistungen zulassen müssen. Dies beinhaltet insbesondere, dass für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer adäquate Freiräume für die Forschung bestehen, d. h. dass die übrigen Verpflich­tungen in Lehre, Administration und weiteren Aufgaben entsprechend gering bemessen werden.«23 Sachlich kaum zu widerlegen ist, dass Fachhochschulen defizitäre Rahmenbedingungen für die Durchführung von Promotionen haben. Jedoch sei die Frage erlaubt, ob aufgrund fehlender Ressourcen und hoher Lehrbelastung ein Recht verweigert werden darf.24 Eine Kausalität herzustellen, im Sinne von »weil keine Ressourcen zur Verfügung stehen, dürfen Fachhochschulen nicht promovieren«, überzeugt nicht. Im Übrigen würde auf Basis dieser Logik auch das kooperative Promotionsverfahren nicht zu rechtfertigen sein. Ob kooperativ oder mit eigenem Promotionsrecht, der Betreuungs­aufwand für den Fachhochschul-Professor bleibt derselbe. Forschungsaktive Professoren können darüber hinaus mit einer Deputatsermäßigung um bis zu 8 SWS honoriert werden.


1.5 Aspekt Wissenschafts- oder Standespolitik?


Rein sachlich ist also das Verweigern eines institutionellen Promotionsrechts für Fachhochschulen schwerlich zu begründen. Die Wissenschaftlichkeit der Fachhochschulen ist zweifelsohne vorhanden, das Engagement der Fachhochschulen in der Forschung in den letzten Jahren nachweislich gestiegen, die Qualifika­tionsunterschiede der Hochschullehrer nur diffus vorhanden und das Argument der nicht vorhandenen Infrastruktur, konkret die zu hohe Lehrbelastung und der fehlende akademische Mittelbau, wenig stichhaltig. In Wirklichkeit ist das Promotionsrecht eine der letzten universitären Bastionen der institutionellen Alleinstellung nach der Bologna-Reform und insofern zu schützen.25 »Im Kern, und darüber ist man sich erstaunlicherweise einig, geht es weniger um Wissenschaftspolitik als um Standespolitik qua Wissenschaftspolitik.«25 ?? Eine Diskussion, die Dogmatiker auf beiden Seiten hervorruft und im Grundsatz nur vorgeblich sachorientiert ist. Beide Seiten nutzen beliebige Ereignisse, um für oder gegen die letzte Pfründe der Universitäten zu streiten. Selbst die bereits angeführte Plagiatsaffäre, die zur Aberkennung des Doktortitels von Annette Schavan führte, lässt sich zur Verteidigung des Promo­tionsrechtsprivilegs verwenden. Schavans Arbeit wurde von einem Doktor­vater betreut, der seine Laufbahn an zwei pädagogischen Hochschulen – eben Einrichtungen ohne Promotionsrecht – begonnen hatte.26 »Die Diskussion über Schavans Doktor ist in Wirklichkeit ein Streit über die Nebenwirkungen akademischer Aufwertungen und damit hochaktuell«. Die unterstellte Unfähigkeit des betreuenden Doktorvaters beruht also offenbar darauf, dass er einige Jahre an Einrichtungen ohne Promotionsrecht verbracht hat. Erstaunlich ist, dass das unreflektierte Übertragen des Promotionsrechts an jedweden Universitätsprofessor oder die fehlende Qualitätssicherung universitärer Promotionsverfahren indes nicht verantwortlich gemacht wird für diese Affäre. Frau Schavan hatte zuletzt im August 2012 verkündet, sie würde ausgewählten Fachhochschulen das Promotionsrecht erteilen.27

Zusammenfassend kann man sagen, dass es sich hier um einen standespolitischen Grundsatzstreit handelt, in dem multiple Sachargumente herangezogen werden, um die eine oder andere Seite zu stützen. Es ist Zeit, diese fruchtlose Diskussion zu beenden und Lösungsansätze zu entwickeln, um Brücken zu bauen. Jeder geeignete Fachhochschul-Absolvent sollte promovieren, jeder leidenschaftlich engagierte Fachhochschul-Professor Promotionsvorhaben eigenständig durchführen können. Ob mit oder ohne das eigene – institutionelle – Promotionsrecht ist dabei völlig irrelevant. 


1.6 Aspekt Quantitatives Ausmaß 


Wie sind Fachhochschul-Promotionsvorhaben im Vergleich zu universitären Promotionen zahlenmäßig einzuordnen? Konkret, wie groß ist das Ausmaß des fehlenden Promotionsrechts? In der Tat handelt es sich um kein Massenproblem. Es geht darum, dass besonders begabte Fachhochschul-Absolventen eine Gelegenheit erhalten, den wissenschaftlichen Weg einzuschlagen, ohne dafür ihre Hochschule verlassen zu müssen. In Deutschland schlossen 2006 pro Jahr ca. 24.000 Doktoranden eine Promotion ab, 500 davon von einer Fachhochschule.28 Das entspricht 2,1 % und illustriert die Größenordnung des Grundsatzstreits. Allerdings ist die Tendenz steigend. Die Zahl der Fachhochschul-Doktoranden ist von 153 im Erhebungszeitraum 1996/97 auf mehr als 1.000 im Zeitraum 2005/06 gestiegen. Im Jahr 2011 gab es allein in Sachsen 265 laufende kooperative Promotionsverfahren.29 Gemessen an 5.800 Doktoranden an der Uni Leipzig und 5.100 Doktoranden an der Technischen Universität Dresden, relativiert sich diese Anzahl jedoch in die bekannte Größenordnung von ca. 2,5 %.30 Es handelt sich also noch stets um ein Minderheitenproblem.


Am Rande sei ein Blick auf die Promotionsintensität31 erlaubt, die im universitären Mittel ca. 15 % beträgt.32 Allein ein Drittel der universitären Promotionen wird im Bereich der Medizin abgeschlossen. Hinlänglich akzeptiert ist die Einschätzung, dass medizinische Promotionen bezüglich ihres Umfangs, des Promotionszeitpunkts (mitten im Studium) und der wissenschaftlichen ­Tiefe den allgemeinen wissenschaftlichen Standards in der Regel unzureichend genügen. Die Promotionsintensität beträgt dennoch oder gerade darum 80 %. 


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei dem Ringen um das Promotionsrecht um die Förderung einzelner begabter Fachhochschul-Absolventen und einzelner hochaktiver Fachhochschul-Professoren geht. Promotion an Fachhochschulen ist kein Massenphänomen und wird es auch mit oder ohne eigenständiges Promotionsrecht nicht werden. Auch ist davon auszugehen, dass die Gruppe der weniger forschungsaktiven Fachhochschul-Professoren weder das eigenständige Promotionsrecht fordert, noch von ihm regelmäßig Gebrauch machen würde.


1.7 Wettbewerbliche Aspekte des institutionellen Promotionsrechts der Universitäten


Die Verteidigung des letzten universitären Privilegs ist vor allem Standespolitik; sie ist aber auch wettbewerblich motiviert. Universitäten und Fachhochschulen wetteifern um die besten Köpfe. Manch ein »Spätzünder«, der sich zu Beginn seiner akademischen Laufbahn für ein anwendungsorientiertes Studium entschieden hat, mag später sein wissenschaftliches Talent entdecken. Wechselt er dann also am besten nach dem Bachelorabschluss direkt an die Universität zum Master oder bleibt er an der Fachhochschule? Das Vorenthalten des Promotionsrechts für Fachhochschul-Professoren kann als ein probates Mittel dienen, um sich die Spitzenleute selbst zu sichern. Universitäten und Fachhochschulen konkurrieren nicht nur um vielversprechende Talente, sondern auch um finanzielle Ressourcen. 2010 lagen die durchschnittlichen Drittmitteleinnahmen eines Universitätsprofessors bei 261.000 €, die eines Fachhochschul-Professors bei 23.400 €.33 Das entspricht grob einem Faktor 10. Dabei stammen ca. 60 % der Fördergelder allein aus drei Förderquellen: der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und anderen forschungsfördernden Ministerien des Bundes sowie der Europäischen Union.34 Zu den meisten dieser großen Förderprogramme haben Fachhochschulen keinen Zugang, insbesondere zur Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die traditionell eher Grundlagenforschung finanziert. In jedem Fall kann es natürlich nicht im Interesse der Universitäten liegen, wenn Fachhochschulen durch Gleichstellung im Promotionsrecht um dieselben limitierten Finanzressourcen konkurrieren. Im Einzelfall gibt es aber auch Gegenbeispiele: So hat die Fakultät Elektrotechnik der Hochschule Ostwestfalen-Lippe im NRW-weiten Vergleich aller Fachhochschulen und Universitäten die Spitzenposition bezüglich der drittmittelfinanzierten Forschung inne. In den Jahren 2008–2009 warben die Forscher der Hochschule Ostwestfalen-Lippe rund 161.000 € pro Wissenschaftler ein, mehr als jede Universität des Landes.35

2. Gegenwärtige Promotionspraxis: kooperatives Verfahren und Promotionskolleg


Die gegenwärtig gebräuchlichste Strategie zur Promotion eines Fachhochschul-Absolventen ist das sogenannte kooperative Promotionsverfahren. Bei diesem kooperieren Universitäten und Fachhochschulen auf Basis länderspezifischer und in der Regel unterschiedlicher Vorgaben. Mal kann der Fachhochschul-Professor Erstbetreuer sein, mal nur Zweitbetreuer, mal darf er offiziell gar nicht als Betreuer auftreten. Man muss also für jedes individuelle Promotionsverfahren eine universitäre Fakultät und einen bzw. ggf. zwei fachkompetente Universitätsprofessoren finden. Allein fünf Bundesländer (Bayern, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) hatten 2010 noch keine gesetzlichen Regelungen zum kooperativen Promotionsrecht.36 Dennoch sehen alle Bundesländer eine Zulassung von Fachhochschul-Absolventen zur Promotion vor.37 Im Grundsatz fordert die Bologna-Vereinbarung auch, dass jede Hochschule in der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation das Promotionsrecht ­haben sollte.38

Insgesamt funktioniert das kooperative Verfahren dort gut, wo sich zwischen den beteiligten Professoren ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Es hängt also von individuell geprägten zwischenmenschlichen Faktoren ab. Darf Wissenschaft auf diesem Prinzip beruhen? Für den Fachhochschul-Absolventen bedeutet ein kooperatives Verfahren meist die Teilnahme an einer Eignungsfeststellungsprüfung durch die jeweilige Universitätsfakultät. Im Zeitraum 2002–2006 konnten 84 Masterabsolventen aus Fachhochschulen an deutschen Universitäten direkt zur Promotion zugelassen werden, weitere 86 wurden über ein Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen.39 Die Erfahrungen damit ­decken ein weites Spektrum ab. Teils müssen nur wenige Modulprüfungen ergänzt werden, teils müssen Leistungen eines vollständigen Studienjahrs nachgeholt werden. Teils wird der Zugang wohlwollend gehandhabt, teils liegt die Messlatte so hoch, dass Fachhochschul-Absolvent und Fachhochschul-Professor sich lieber eine alternative Fakultät suchen. Es ist ein heterogenes Bild, ­abhängig vom subjektiven Wohlwollen einzelner Fakultätsangehöriger einer Universität. Verständlich, dass diese Verfahrensweise und die damit gemachten Erfahrungen den Unmut der Fachhochschul-Kollegen hervorruft. Allerdings gibt es auch sehr gute Erfahrungen, bei denen Fachhochschul-Professor und -Student konstruktiv mit dem universitären Co-Betreuer zusammenarbeiten und von dessen in der Regel breiterer wissenschaftlicher Erfahrung profitieren. Last but not least schmückt der z. T. über Jahrhunderte entstandene Tradi­tionsruf ­einer Universität den fertigen Fachhochschul-Promovenden. Diesen Ruf gälte es doch an den Fachhochschulen bei eigenständigem Promotionsrecht erst mühselig aufzubauen.


Neben dem kooperativen Promotionsverfahren ist das gemeinsame Promotionskolleg eine gegenwärtig moderne und alternative Route zur Promotion von Fachhochschul-Absolventen. Das Promotionskolleg ist eine formalisierte wissenschaftliche Zusammenarbeit von Fachhochschul- und Universitätsprofessoren. Da die Universitätsprofessoren institutionell das Promotionsrecht mit in diese Zusammenarbeit einbringen, können die Fachhochschul-Professoren hiervon mitprofitieren. Insofern kann man das Promotionskolleg als eine formalisierte Variante des kooperativen Promotionsverfahrens sehen. Auch wäre es möglich, einem Promotionskolleg institutionell das Promotionsrecht zu verleihen, wie der Hochschullehrerbund Baden-Württemberg fordert.40 Dies würde aber voraussichtlich als erster Schritt gesehen, um das exklusive institutionelle Promotionsrecht der Universitäten auszuhebeln.


3. Vorschlag zur Erteilung eines Individual-Promotions­rechts für Fachhochschul-Professoren


Wie kann Bewegung in den Streit um das Promotionsrecht kommen? Die Fortführung eines Austauschs von Sachargumenten scheint hierbei wenig zielführend. Geht es nicht vielmehr darum, abseits aller konfrontativer Diskussion konkrete Wege aufzuzeigen, wie Fachhochschul-Absolventen ohne unnötige Hindernisse der Zugang zu einem Promotionsverfahren eröffnet wird? Und wäre es zweitens nicht wünschenswert, wenn Fachhochschul-Professoren alle ihre Doktoranden ohne Hürden an genau einer dafür aufgeschlossenen Fakultät promovieren könnten? Hierfür schlage ich folgendes Modell vor:


In Sachsen sind nach dem neuen sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz Universitäts- und Fachhochschul-Absolventen gleichgestellt.41 Das institutionelle Promotionsrecht verbleibt allerdings an den Universitäten.42 Jedoch ­
dürfen diese bei der Zulassung nicht mehr zwischen Universitäts- und Fachhochschul-Absolventen differenzieren. Das Eignungsfeststellungsverfahren für Fachhochschul-Absolventen ist demgemäß entweder abzuschaffen oder universell auf alle Promotionsaspiranten anzuwenden. Dementsprechend sind die in der Fakultätshoheit liegenden Promotionsordnungen anzupassen. Nach einer formalen Gleichstellung der Promovenden wäre im nächsten Schritt die formale Gleichstellung einzelner hochengagierter Fachhochschul-Wissenschaftler wünschenswert. Dies könnte z. B. durch ein Akkreditierungsverfahren an ­einer Uni-Fakultät erreicht werden, welches ich folgend skizzieren möchte. Der Uni-Fakultätsrat legt in seiner Promotionsordnung spezifische Kriterien für die Anerkennung von Fachhochschul-Professoren fest (Abb. 1). Naheliegend wäre es, die Regelungen nach § 58 SächsHSFG zur Berufungsvoraussetzungen für universitäre Professoren zu übernehmen, also entweder eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen vorauszusetzen.43 Alternativ oder ergänzend könnte der Nachweis über bereits abgeschlossene kooperative Promotionsverfahren gefordert werden. Damit wäre direkte Qualitätssicherung lückenlos gegeben. Der Uni- Fakultätsrat würde auf Antrag über die einmalige Akkreditierung eines Fachhochschul-Professors entscheiden. Nach Akkreditierung durch die Fakultät könnte der Fachhochschul-Professor gleichberechtigt wie ein universitärer Fakultätskollege seine Promotionsverfahren einbringen. Er könnte dabei abhängig von seinem wissenschaftlichen Thema einen Fakultätskollegen zum Zweitbetreuer wählen, oder aber auf einen externen Zweitbetreuer zurückgreifen. Selbige Rechte nutzen ja die Universitätsprofessoren auch. Der Fachhochschul-Professor hätte dann ein »Promo­tionszuhause« und müsste nicht für jedes Promotionsverfahren eine zum Thema präzise passende Fakultät suchen. Er müsste auch nicht für jedes Promotionsverfahren über ­einen direkten persönlichen Universitätskontakt verfügen, der ihm Zugang zum Verfahren gibt. Noch einen Schritt weitergedacht, könnte der Fachhochschul-Professor sogar in den Promotionsgremien mitwirken. Ein solches Verfahren hätte folgende Vorteile: Der Fachhochschul-Professor kann seine Promotionsverfahren kontinuierlich in derselben Fakultät abwickeln, er kann im Promotionsverfahren »auf Augenhöhe« mit dem Universitätsprofessor agieren, er erhält deutlich mehr wissenschaftlichen Handlungsspielraum und er profitiert vom Traditionsruf der Universität. Für die universitäre Fakultät gibt es ebenso zahlreiche Vorteile: Sie kann sich qualitätssichernd an den Promo­tionsverfahren der Fachhochschule beteiligen, sie erhöht ihre Promotionskennziffer und sie kann damit die Diskussion um ein eigenständiges Promotionsrecht der Fachhochschulen schließen. Denn der hier gemachte Vorschlag einer einmaligen Akkreditierung basiert noch stets auf dem kooperativen Verfahren und erhält alleinig den Universitäten das institutionelle Promotionsrecht.


4. Fazit


Der Streit um das Promotionsrecht wird im Wesentlichen auf Basis von Pseudoargumenten geführt. Rein sachliche Gründe zur Differenzierung von Universitäten und Fachhochschulen hinsichtlich dieses Privilegs fehlen. Im Kern sind Fachhochschulen und Universitäten multidimensionale komplexe Gebilde, was eine trennscharfe Abgrenzung der Forschungssituation unmöglich macht. Hier wie da gibt es besonders begabte Studierende, hier wie da gibt es forschungsstarke Professoren. Kaum jemand wird anzweifeln, dass die Mittelwerte beider Normalverteilungen bei Universitäten höher liegen.44 Die Diskussion ist auf beiden Seiten daher eine ideologische: Die einen wollen eines ihrer letzten Privilegien retten,45 die andern wollen ihr Selbstbewusstsein stärken und diese Ausgrenzung überwinden. Rein sachlich kommt es aber nur auf zwei Aspekte an: Jeder begabte Fachhochschul-Absolvent muss reibungslosen Zugang zu ­einer Promotion haben; jeder forschungsaktive Fachhochschul-Professor muss reibungslos sein Promotionsverfahren vor einem Promotionsausschuss vertreten können. Ob mit oder ohne eigenes Promotionsrecht ist im Ergebnis dabei völlig irrelevant. Eine potenzielle Verfahrensweise, nämlich der Zugang zum Promotionsrecht für Fachhochschul-Professoren durch ein universitäres Akkreditierungsverfahren, wird hier vorgestellt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Universitäten bereit sind, ein solches Verfahren auszuprobieren. Es hätte das Potenzial, den Grundsatzstreit zu beenden. 


  1. 1Vgl. Wissenschaftsrat (Hg.), Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen, Berlin 2009, http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9279-09.pdf (10.4.2013), S. 14.

  2. 2Vgl. Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist.

  3. 3Vgl. Michael Hartmer und Hubert Detmer, Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis, Heidelberg 2004, S. 78.

  4. 4»Universität Bayreuth erkennt zu Guttenberg den Doktorgrad ab«, Pressemeldung der Universität Bayreuth vom 23.2.2011.

  5. 5Julius Kohl, »Aberkennung des Doktorgrades: Entscheidung verschickt«, Pressemeldung der Universität Düsseldorf vom 18.2.2013.

  6. 6Hochschulrektorenkonferenz (Hg.), Zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren. Empfehlung des Präsidiums der HRK an die promotionsberechtigten Hochschulen, 23.4.2012, http://www.hrk.de/uploads/tx_szconvention/Empfehlung_Qualitaetssicherung_Promotion_23042012.pdf (13.4.2013).

  7. 76 Wissenschaftsrat (Hg.), Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion. Positionspapier, Köln 2011, http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/1704-11.pdf (13.4.2013).

  8. 87 Qualitätszirkel Promotion (Hg.), Gemeinsam die Promotion gestalten. Handlungsempfehlungen für Betreuende, Bonn 2010, http://www.graduateacademy.uni-heidelberg.de/md/gradakad/downloads/promotionshandbuch_betreuer.pdf (13.4.2013). 

  9. 98 Vgl. Website der Technischen Universität Dresden, Promotion und Habilitation, http://tu-dresden.de/studium/angebot/pstudium (13.4.2013).

  10. 103. HRG-Novelle vom 1. Juli 1985.

  11. 11Vgl. Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG), vom 10.12.2008, rechtsbereinigt mit Stand vom 18.11.2012, § 5 Aufgaben.

  12. 12Studiengang Angewandte Mathematik der Universität Trier, http://www.uni-trier.de/index.php?id=39392 (13.4.2013).

  13. 13Studiengang Angewandte Mathematik der Technischen Universität Bergakademie Freiberg, http://tu-freiberg.de/studiengang/angewandte-mathematik/ (13.4.2013).

  14. 14Studiengang Angewandte Mathematik der Technischen Universität Clausthal, http://www.studium.tu-clausthal.de/studienangebot/mathematik-und-informatik/angewandte-mathematik-bachelor/ (13.4.2013).

  15. 15Vgl. Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen – SächsHSFG (Fn. 11), § 58 Berufungsvoraussetzungen für Professoren.

  16. 16Vgl. ebd. § 58, Absatz 1 No. 4a in Verbindung mit Absatz 2.

  17. 17Vgl. ebd. § 58, Absatz 1 No. 4c in Verbindung mit Absatz 4.

  18. 18Fakultät Elektro- und Informationstechnik der Technischen Universität Dresden, http://www.et.tu-dresden.de/etit/index.php?id=65 (13.4.2013).

  19. 19Exemplarischer Lebenslauf eines in der Praxis qualifizierten Universitätsprofessor, http://www.et.tu-dresden.de/ifa/index.php?id=448 (13.4.2013).

  20. 20Vgl. beispielsweise die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) vom 10.11.2011.

  21. 21Vgl. BVerfG, 1 BvR 216/07 vom 13.4.2010, Absatz-Nr. (1–69), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100413_1bvr021607.html (13.4.2013).

  22. 22Vgl. Wissenschaftsrat (Hg.), Leitfaden der »Institutionellen Akkreditierung«, Potsdam 2010, http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9886-10.pdf (13.4.2013).

  23. 23Vgl. ders. (Hg.), Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaat­liche Hochschulen (Fn. 1).

  24. 24Auch wenn ich mir kein Auto leisten kann, darf ich ja dennoch einen Führerschein machen.

  25. 25Vgl. Helmut Arnold, »Soziale Arbeit – eine Wissenschaft«, in Helmut Spitzer, Hubert Höllmüller und Barbara Hönig (Hg.), Soziallandschaften, Perspektiven Sozialer Arbeit als Profession und Disziplin (Reihe: Forschung, Innovation und Soziale Arbeit), Wiesbaden 2011, S. 29.

  26. 25 ??
  27. 26George Turner, »Die Uni ist schuld«, inDer Spiegel 5/2013, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-90750436.html (13.4.2013).

  28. 27»Schavan will Doktortitel auch an Fachhochschulen ermöglichen«, inWestdeutsche Allgemeine Zeitung, 29.8.2012, http://www.derwesten.de/politik/schavan-will-doktortitel-auch-an-fachhochschulen-ermoeglichen-id7037772.html (13.4.2013).

  29. 28Britta Mersch, »Promotion für FH-Absolventen: Auf Schleichwegen zum Doktortitel«, inSpiegel online, 24.9.2009, http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/promotion-fuer-fh-absolventen-auf-schleichwegen-zum-doktortitel-a-649334.html (13.4.2013).

  30. 29Eigene Daten der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, März 2013.

  31. 30Die sächsischen Universitäten Technische Universität Chemnitz und Technische Universität Bergakademie Freiberg sind hierbei nicht einberechnet, sodass der prozentuale Anteil für Sachsen noch deutlich geringer ausfällt. 

  32. 31Promotionsintensität meint den Anteil eines Absolventenjahrgangs, der eine Promotion aufnimmt.

  33. 32Vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Doktorandenausbildung, Saarbrücken 2002, http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/5459-02.pdf (13.4.2013), S. 7.

  34. 33Vgl. »2010 rund 262.000 Euro an Drittmitteln je Universitätsprofessor/-in«, Pressemeldung des Statistischen Bundesamtes vom 12.10.2012, https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2012/10/PD12_358_213.html (13.4.2013).

  35. 34»DFG stellt ›Förderatlas 2012‹ vor: Wettbewerb um Drittmittel als ›selbstverständ­licher Alltag‹«, Pressemitteilung der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Nr. 24 vom 24.5.2012, http://www.dfg.de/service/presse/pressemitteilungen/2012/pressemitteilung_nr_24/index.html (13.4.2013).

  36. 35»Nummer 1 in NRW: Elektrotechnik der Hochschule OWL«, Nachricht der Hochschule Ostwestfalen-Lippe vom 9.9.2011, http://www.hs-owl.de/init/aktuelles/news/news-einzelansicht/news/nummer-1-in-nrw-elektrotechnik-der-hochschule-owl/634.html (13.4.2013).

  37. 36Vgl. Landesgesetzliche Regelungen zur Promotion für FH-Absolventen, www.promotion-fh.de (13.4.2013).

  38. 37Jürgen Hans-Werner Landshuter, Der dritte Zyklus des Bologna-Prozesses bei ­Masterabsolventen der Fachhochschulen – Eine kritische Studie zur Umsetzung eines europäischen Bildungsprogramms, Dissertation, Würzburg 2010, S. 138 ff.

  39. 38Vgl. Vertrag von Bologna, http://www.ond.vlaanderen.be/hogeronderwijs/bologna/ (13.4.2013).

  40. 39Vgl. Hochschulrektorenkonferenz (Hg.), Ungewöhnliche Wege zur Promotion? Rahmenbedingungen und Praxis der Promotion von Fachhochschul- und Bachelorabsolventen (Beiträge zur Hochschulpolitik 3/2007), Bonn 2006, S. 52.

  41. 40Vorschläge des Hochschullehrerbunds Baden-Württemberg zur Neugestaltung des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg, 3.9.2012.

  42. 41Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen – SächsHSFG (Fn. 11), § 40 Absatz 2: Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln. 

  43. 42Vgl. ebd., § 40 Absatz 1.

  44. 43Vgl. ebd., § 58 Absatz 2: Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen.

  45. 44Gemeint sind die Normalverteilung der Begabungsverteilung und der Forschungsaktivitäten an Fachhochschulen und Universitäten. Der durchschnittliche Universitätsstudent ist höher begabt als der durchschnittliche Fachhochschul-Student. Der durchschnittliche Universitätsprofessor ist weit forschungsaktiver als der durchschnittliche Fachhochschul-Professor. 

  46. 45Z. B. haben die Universitäten noch das Privileg der Denomination »Universitätsprofessor«. Dies zur Abgrenzung eines gewöhnlichen Professors an einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder einem Honorarprofessor.
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Heft 10 (2013)
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