Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht: Die längere Glosse
Herausgegeben von Frank-Michael Kaufmann (Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici antiqui, Nova series 9), Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2013. CVI, VI, VI + 1266 Seiten, 16 z. T. farbige Abbildungen, 3 Teile, Festeinband
Die Arbeitsstelle »Sachsenspiegel-Glossen« der traditionsreichen Monumenta Germaniae Historica bei der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig legt – nach der Buch’schen Glosse zum Sachsenspiegel-Landrecht (2002) und der Kürzeren Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht (2006) – ihr nunmehr drittes Arbeitsergebnis vor. Mit der Edition der längeren Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht wird der wissenschaftlichen Welt erstmals eine modernen Ansprüchen genügende historisch-kritische Ausgabe dieses wichtigen juristischen Quellentextes zur Verfügung gestellt. Damit ist, nach den vergeblichen Anstrengungen vergangener Gelehrtengenerationen, für die Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht ein weiterer erfolgreicher Schritt getan, um auf verlässlicher Textgrundlage die bedeutende spätmittelalterliche Quellengattung »Sachsenspiegel-Glossen«, d. h. die nach den Arbeitsmethoden der Bologneser Juristen seit dem 14. Jahrhundert vorgenommenen Auslegungen, Erläuterungen und Kommentierungen des Sachsenspiegels, für weiterführende Forschungen zu erschließen.
Die vorliegende Edition bietet auf Grundlage sämtlicher noch erhaltener 18 Handschriften den Text des Sachsenspiegel-Lehnrechts mit der längeren Glosse. Entstanden ist dieser juristische »Kommentar« zum Lehnrechtsteil des berühmten Sachsenspiegels Eike von Repgows vermutlich in den letzten Dezennien des 14. Jahrhunderts. Möglicherweise entstand die längere Lehnrechtsglosse in Schlesien; als Entstehungsorte kämen Liegnitz (Legnica) oder Breslau (Wrocław) infrage. Aber weder über die Entstehungszeit, den Entstehungsort oder den Autor gibt es bislang gesicherte Erkenntnisse.
Als gesichert darf hingegen gelten, dass der Entwicklungsgang im Verhältnis von kürzerer und längerer Lehnrechtsglosse wider Carl Gustav Homeyers These, wonach die längere Lehnrechtsglosse eine Augmentierung der kürzeren sei, wie er in der Einleitung seiner 1842 erschienenen Edition des Sachsenspiegel-Lehnrechts formuliert hatte, genau andersherum verlief, nämlich die längere Glosse die ältere und ursprüngliche Textklasse gewesen ist, welche später verschiedene Textkürzungen erfuhr, deren Ergebnis die Textklasse der kürzeren Lehnrechtsglosse mit ihren drei Ordnungen war.
Neben einer ausführlichen Einleitung beinhaltet das Werk verschiedene Anhänge, darunter ein Gesamtverzeichnis zur Überlieferung der Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht sowie eine Synopse sämtlicher Textzeugen der längeren Lehnrechtsglosse. Ein Namen- und ein Quellenregister beschließen die Edition.