Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge
Anmelden
Bereiche

Magdeburger Recht als verbindendes europäisches ­Kulturphänomen1

1. Europas gemeinsame Grundlagen


Es besteht seit längerer Zeit weitgehend Einigkeit darüber, dass die in Europa lebenden Völker durch gemeinsame Grundlagen miteinander verbunden sind. Dazu gehören natürliche Gemeinsamkeiten, etwa das Klima und die physische Beschaffenheit des Lebensraumes. Letzterer wurde seit der Antike auch stets geografisch (und damit regelmäßig willkürlich), also begrenzt durch strukturelle Gegebenheiten der Erdoberfläche, begriffen. Heute ist Europa eher eine Idee als eine geografische Größe.2 Die dennoch anzutreffende Auffassung, Euro­pa sei jener Teil der Erde westlich von Asien, der sich zwischen Spitzbergen bis Kreta in Nord-Süd-Richtung und von der portugiesischen Atlantikküste bis zum Ural in West-Ost-Richtung erstrecke, geht auf den schwedischen Geografen Philipp Johann von Strahlenberg (1677–1747) zurück.


Hinzu kommen gesellschaftliche Erscheinungen, welche die diesen Naturraum besiedelnden Staaten und Völker initiiert, wahrgenommen und verarbeitet haben. Dazu gehören gemeinsam erlebte Konflikte, Konfliktlösungen, natio­nale bzw. ethnische Abgrenzungs-, Vereinnahmungs-, Assimilations- und Ausmer
zungsstrategien sowie deren Überwindung. Nicht zuletzt sind Sprache und Schrift Kulturelemente, die trotz ihrer Verschiedenartigkeit gemeinsame Wurzeln oder gar gemeinsame Elemente aufweisen. Letztere bilden wiederum wichtige Grundlagen für Kunst und Kultur, womit sich Völker, Volksgruppen, Nationen, Staaten und andere Gemeinschaften jeweils selbst definieren, sich damit zwangsläufig voneinander abgrenzen, auf einer abstrakteren Ebene jedoch wieder miteinander verbinden (etwa vermittelt über Religion, Schriftzeichen etc.). Diesem Wechselspiel von Einheit und Vielfalt wohnen immer Wertevorstellungen inne. Letztere werden insbesondere im modernen Europa als verbindende Klammern bemüht (Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, ­Toleranz, Chancengleichheit u. a.).


2. Recht als Kulturerscheinung


Neben Sprache, Kunst, Denken, Brauchtum u. a. ist auch das Recht eine Ausdrucksform bzw. ein Teilbereich der Kultur. Es bedeutet Abgrenzung und Verbindendes zugleich. Da das Recht lange Zeit brauchtümlich bzw. mündlich tradiert wurde (›Gewohnheitsrecht‹), hat es von Anfang an Elemente in sich aufgenommen, die für die Lösung der gerade anstehenden Probleme als praktikabel erschienen. Trotz des in Antike und Mittelalter vorherrschenden Personalitätsprinzips (jeder Mensch wird in eine bestimmte Rechtsordnung hineingeboren und wird unabhängig von seinem Aufenthaltsort danach behandelt) und der Existenz ständischer bzw. sozialer Rechtskreise (Bauern, Bürger, Adel, Handwerker, Soldaten, Kleriker usw.) gab es auch stets Verbindendes zwischen diesen Rechtssegmenten. Wie bei Sprache und Kunst wurden Elemente fremder Rechte übernommen und in die eigene Rechtsordnung implantiert bzw. dieser durch Hoheitsakt einverleibt. Motive und Mechanismen dieses ›Rechtstransfers‹ waren dabei sehr unterschiedlich. Auf jeden Fall kam es auch auf dem Gebiet der ›Kulturerscheinung Recht‹ zur Herausbildung gemeinsamer Grundlagen in Europa. Das bekannteste Beispiel von fundamentaler Bedeutung ist die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts, welches während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, maßgeblich vermittelt durch Kirche und Universitäten, in die verschiedenen Rechtsordnungen Europas, wiederum in unterschiedlicher Intensität (auf dem europäischen Festland stark, in England schwach), eindrang. Hierher gehört auch das sächsisch-magdeburgische Recht, welches neben dem römisch-kanonischen Recht hunderte Städte und andere Siedlungen sowie Landschaften in Mittel- und Ostmitteleuropa beeinflusst 
hat.


3. Stadtrechte als Avantgarde


Von den im Mittelalter vorhandenen ›Rechtskreisen‹ (Stadtrecht, Landrecht, Kirchenrecht usw.) ging vor allem von den Stadtrechten eine zukunftsweisende Wirkung aus. So waren in den Städten die für die Rechtsordnung(en) auf dem Land typischen Abhängigkeitsverhältnisse aufgehoben (»Stadtluft macht frei nach Jahr und Tag«).


Während im ländlichen Bereich die Existenz von Recht als gegeben angesehen wurde, gingen die Städte früh dazu über, nach aktuellen praktischen Bedürfnissen Recht bewusst zu setzen (Ratsbeschlüsse usw.). In Verbindung mit dem vorhandenen Gewohnheitsrecht wurde das Stadtrecht durch die Rechtsanwendung der städtischen Gerichte sowie der sogenannten Oberhöfe und Schöffenstühle lebensnah weiterentwickelt. Aufgrund der Struktur und Funktion früher Handelsplätze lag es nahe, dass insbesondere städtische Belange (Handel, Handwerk, Friedenssicherung, Besitzgarantien) rechtlich geregelt wurden. Modern wirkt auch die Praxis, neu gesetztes Recht (Ratswill­küren, Ratsbeschlüsse) den versammelten Bürgern als Adressaten und Träger der städtischen Rechtsordnung öffentlich zu verkünden. In den Städten setzte auch früh die Verschriftlichung der Rechtskultur an, wovon die schriftliche Verzeichnung von Rechtsgeschäften, Gerichtsentscheidungen, Schöffensprüchen etc. in den entsprechenden städtischen seriellen Quellen (Schöffenbücher u. a.) künden. Im Bereich des Strafrechts und Strafprozesses lässt sich eine ­zügige Verfolgung und Aburteilung von Straftätern konstatieren. Dem Charakter der Handel treibenden Kaufmannsfamilien ist es wohl geschuldet, dass mit den Stadtrechten eine erhebliche Verbesserung der Rechtsstellung der Kaufmannsfrau im Besonderen und der Frau im Allgemeinen erreicht wurde (Geschäfts­fähigkeit, Erbrecht, Absicherung der Witwe).


Aufgrund der an effizienter Rechtsdurchsetzung interessierten Stadt (dynamische Abwicklung von Handelsgeschäften) kam es zu einer spürbaren und zukunftsweisenden Reduzierung der Formalien im Prozess.


Schließlich trug die gesamte Stadtverfassung mit der ihr eigenen Balance der Gewalten in der Stadt und über die Stadt (Stadtherr, Rat, Stadtgericht, Schöffenkollegium) erheblich zur Stabilisierung und Verstetigung der städtischen Rechtsordnung bei. Mit der Gründung von Städtebünden schützten sich die Städte vor Übergriffen durch stadtfremde bzw. städtefeindliche Gewalt.


Ein Musterbeispiel für die Zusammenführung der genannten avantgardistischen Merkmale der Stadtrechte stellt das berühmte Stadtrecht von Magdeburg dar.


4. Rechtstransfer und Rechtsverwandtschaften


Aufgrund der unübersehbaren Vorteile, die das Stadtrecht gegenüber dem Landrecht hatte, wurden Stadtrechte, in denen diese Merkmale besonders ausgeprägt und lebensfähig waren, von anderen Städten übernommen bzw. begehrt. Dabei waren die Wege dieses Rechtstransfers unterschiedlich. Sie reichen von der gewaltsamen Übertragung (etwa im Gebiet des Deutschen Ordens) über vertragliche Regelungen zwischen Stadtherrn und Stadt sowie über ausdrückliche Privilegierungen durch die Stadtherren (›Bewidmung‹) bis hin zur pragmatischen Anwendung eines brauchbaren Stadtrechts durch die jeweilige Stadt, sofern sie die wirtschaftliche und politische Stärke für eine solche selbständige ›Ausstattung‹ bzw. ›Nostrifizierung‹ mit einem bestimmten Stadtrecht hatte. Diese Transferprozesse führten dazu, dass viele Städte aufgrund ihres jeweiligen Stadtrechts, das oft lokalbezogen variiert war, mit anderen Städten ›verwandt‹ waren. Die Wissenschaft des 19. Jahrhunderts hat für diese Geflechte den Begriff ›Stadtrechtsfamilien‹ eingeführt und diesen mit den Begriffen ›Mutterstädte‹, ›Tochterstädte‹, ›Enkelstädte‹, ›Rechtszug an den Oberhof‹ kombiniert. Die moderne Forschung verweist zwar kritisch darauf, dass das eine Idealvorstellung sei, doch ist bislang noch kein anderer, diese komplexen Erscheinungen umfassender oder gar besserer Begriff gefunden worden.


5. Magdeburg als Ausstrahlungs- und Rückkopplungsort


Eines der wirkungsmächtigsten deutschen Stadtrechte des Mittelalters war das berühmte Stadtrecht von Magdeburg. Es wurde nicht nur hundertfach an andere Städte und Dörfer übertragen, sondern auch von solchen angestrebt. Das Stadtrecht von Magdeburg übte eine erhebliche Anziehungskraft aus, die es aus der Sicht der begehrenden Städte umzusetzen galt.3 Im Rahmen der von Magdeburg aus verlaufenden Rechtstransferprozesse war man sich dessen bewusst, dass das begehrte Stadtrecht einen Namen trägt – jenen von Magdeburg. Inwieweit immer bekannt war, wo Magdeburg liegt oder was es mit dieser Stadt auf sich hat, war nicht die Frage. Vielmehr ging es um die Inhalte dieses Rechts, die insbesondere die bereits geschilderten Vorteile in der Stadtverfassung und für die private Rechtssicherung mit sich brachten und mit dem variantenreich erscheinenden Begriff ›Magdeburger Recht‹ – einer modernen Marke gleich – bezeichnet waren. Somit hat Magdeburg als Ursprungsort einer unvergleichlich populären wie lebensfähigen Stadtrechtsordnung von der Elbe bis etwa an den Dnjepr (Kiew) ausgestrahlt. An den Orten, in denen Magdeburger Recht bzw. Varianten davon galten, war man sich dessen bewusst, dass in der namens­gebenden Stadt bzw. an den näher liegenden Tochterstädten gediegene Rechtskenntnisse zu diesem Recht vorhanden waren. Vor allem aber gingen beim Magdeburger Schöffenstuhl viele Rechtsfragen ein, wo sie rechtskundig beantwortet wurden. Insofern gab es eine intensive Rückkopplung der Städte Magdeburger Rechts in die sogenannte Mutterstadt des Magdeburger Rechts oder in eine näher gelegene Tochterstadt mit gleichem oder ähnlichem Recht. Diese Praxis ist u. a. deshalb bemerkenswert, weil man vor Ort nicht aus Machtbewusstsein darauf bestand, das Recht um jeden Preis selbst anzuwenden bzw. auslegen zu wollen. Vielmehr wurde der Sachkunde respektvoll der Vorrang eingeräumt.


Abb. 1: Titelseite einer polnischen Ausgabe des Magdeburger Rechts von Pawel Szczerbicz, Lwów (heute Lviv/Ukraine) 1581. Abb. 1: Titelseite einer polnischen Ausgabe des Magdeburger Rechts von Pawel Szczerbicz, Lwów (heute Lviv/Ukraine) 1581.

6. Aktuelle Bedeutung des Magdeburger Rechts


Es ist ein gewisses Phänomen, dass das Magdeburger Recht, welches von seiner Genesis her in das hohe Mittelalter gehört, noch heute als Erscheinung bekannt und als Begriff durchgängig sehr positiv besetzt ist. Dafür gibt es mehrere Gründe. Sie speisen sich vor allem aus der Perspektive der Städte, die ihr Recht als Magdeburger Recht gesehen und erlebt haben. Die Städte sehen retrospektiv in ihrem traditionellen wie aktuellen kollektiven Bewusstsein den Eintritt in die Magdeburger Stadtrechtsfamilie regelmäßig als bedeutendes und zukunftweisendes Ereignis ihrer Stadtgeschichte an. Von besonderer aktueller Bedeutung ist die städtische Autonomie. Sie war auch im Magdeburger Stadtrecht ausgebildet (freilich nicht nur in diesem). Somit nimmt es nicht wunder, dass gerade die Städte in Ostmitteleuropa ihr behauptetes und gelebtes, keineswegs selbstverständliches Selbstverwaltungsrecht auf das Magdeburger Recht zurückführen. Ferner bringt die einstige Zugehörigkeit zur Magdeburger Stadtrechtsfamilie weitgehend objektiv zum Ausdruck, dass eine Stadt zu Europa gehört. Aus der Sicht vieler ostmitteleuropäischer Städte ist das eine überaus zentrale Frage, die freilich viel mit der Geschichte im 20. Jahrhundert zu tun hat. Man denke etwa an die Städte in den baltischen Staaten oder in der Ukraine.


7. Von der Peripherie zum Zentrum


Die Frage ist, warum es gerade die Stadt Magdeburg an der Elbe war, welche ein so qualitätsvolles, lebensnahes, begehrtes und vor allem zukunftsträchtiges, ja, noch ein in der Gegenwart als memoriales Konstrukt virulentes Stadtrecht hervorbringen konnte. Es waren gewiss die Inhalte, welche bereits oben kurz skizziert worden sind. Doch müssen auch diese Inhalte irgendwoher kommen. Die Rekonstruktion von Provenienz und Konstituierung der inhaltlichen Elemente des Magdeburger Stadtrechts muss in jedem Fall eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen. Es fällt aber auf, dass Magdeburg in der Zeit seiner Stadtwerdung in einer Grenzlage situiert war. Im Diedenhofener Kapitular von 805, in welchem Magdeburg erstmals urkundlich erwähnt wird, ist vom Handel mit den Slawen an der Grenze des Fränkischen Reiches die Rede. Auch nachdem die Ottonen Magdeburg zu einem Zentrum weltlicher und kirchlicher Macht ausgebaut hatten, behielt die Stadt ihre Grenzlage. Von hier aus gingen wichtige Impulse für die Christianisierung der slawischen Gebiete und die Intensivierung der Handelsbeziehungen mit Kaufleuten weit im Osten aus. Diese Prozesse waren von Städtegründungen, die eines Rechtes bedurften, begleitet. Somit hat sich die Grenzlage gewiss auch auf die Verbreitung des Magdeburger Stadtrechts ausgewirkt. In gewisser Weise ist das mit der zweiten, jedoch wesentlich kleineren Stadtrechtsfamilie, nämlich der des Lübischen Rechts, vergleichbar. Auch Lübeck weist eine Grenzlage auf, von der aus es seine Handels- und Rechtsbeziehungen, vor allem in den Ostseeraum, entfaltete. Aus der Sicht der sogenannten Tochterstädte des Magdeburger Rechts und des Lübecker Rechts bildeten die namengebenden Hauptorte jedoch Zentren der jeweiligen Stadtrechtsfamilie. Insofern fallen hier Peripherie und Zentrum zusammen. Während Lübeck seine zweifelsohne wirkungsmächtige Grenzlage behielt, wurde Magdeburg mit der Ausdehnung des Heiligen Römischen Reiches nach Osten auch im geografischen Sinne ein Zentrum, jedenfalls so etwa im 14. Jahrhundert. Ob und wie das Wechselspiel von Zentrum und Peripherie zur Profilierung des Stadtrechts von Magdeburg beigetragen hat, wäre noch zu klären.


8. Zentrum mit Zentralfunktion


Augenscheinlich peripher war Magdeburgs Lage wiederum in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts. Zunächst befand sich in seiner unmittelbaren Nähe die Grenze zwischen der DDR und der BRD. Die Beseitigung der Grenze 1990 rückte Magdeburg wieder etwas näher an das Zentrum heran. Von erheblicher Bedeutung war dann 2004 der Beitritt mehrerer ostmitteleuropäischer Staaten zur EU. Damit war nun von Osten (Polen) und Südosten (Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien) her der Blick wieder frei auf das immer noch bekannte und berühmte Magdeburg, welches dem Magdeburger Recht nicht nur seinen Namen gab. Aufgrund der erfüllten Vorgaben für den Beitritt ist nun erneut ein relativ einheitlicher Rechtsraum entstanden, der von Portugal bis an den Fluss Bug (zwischen Polen und Ukraine) reicht, von dem sich ein Teil von der Elbe ostwärts bis an die Ostgrenze Polens erstreckt. Aufgrund der historischen Entwicklung, vornehmlich jener im 19. und 20. Jahrhundert, hat der EU-Raum östlich und südöstlich von Magdeburg mehr rechtliche und kulturgeschichtliche Gemeinsamkeiten als mit jenem Rechtsraum, der von den Gründungs-/Altmitgliedern der EU repräsentiert wird.


Aufgrund dieser Entwicklung, die auch mit der Rolle des Magdeburger Rechts, vor allem in Ostmitteleuropa, verbunden ist, erscheint es unter kulturpolitischen Prämissen des modernen Europa geradezu zwingend, dass sich die Stadt Magdeburg ihrer integrierenden Funktion bewusst wird und ihre während des Mittelalters und der Frühen Neuzeit auf rechtlichem Gebiet ent­wickelte Strahlkraft für ein modernes, Bildung, Kunst, Kultur und Wissenschaft zugewandtes Europa fruchtbar macht.


  1. 1Thesenpapier, welches am 27. 10. 2014 im Rahmen eines internationalen Werkstattgesprächs im Kulturhistorischen Museum der Landeshauptstadt Magdeburg mit Blick auf die Bewerbung Magdeburgs als europäische Kulturhauptstadt diskutiert wurde. Grundlage bildete das Akademieprojekt Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas. Teilnehmer waren neben den gastgebenden Kommunalpolitikern und Museumsfachleuten Rechtshistoriker und Historiker aus Litauen, Lettland, Tschechien, Ungarn, Ukraine, Weißrussland und Deutschland (die Vertreterin Polens, Frau Prof. Dr. iur. Danuta Janicka [Toruń], Mitglied der vorhabenbezogenen Kommission des genannten Akademievorhabens, musste wegen anderer dringender internationaler Verpflichtungen leider absagen).


  2. 2
Vgl. auch Thomas Duve, »Von der Europäischen Rechtsgeschichte zu einer Rechtsgeschichte Europas in globalhistorischer Perspektive«, in Rechtsgeschichte. Legal History. Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 20 (2012), S. 18–71.

  3. 3Vgl. Heiner Lück, »Aspects of the transfer of Saxon-Magdeburg Law to Central and Eastern Europe«, in Rechtsgeschichte. Legal History. Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 22 (2014), S. 79–89.
loading ....
Artikel Navigation
Heft 14 (2015)
Beiträge Diskussionen Berichte & Notizen
Footer - Zusätzliche Informationen

Logo der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig Sächsische Akademie
der Wissenschaften

ISSN:
1867-7061

Alle Artikel sind lizensiert unter:
Creative Commons BY-NC-ND

Gültiges CSS 2.1
Gültiges XHTML 1.1