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Eine düstere und blutige Geschichte

Zur ältesten nur abschriftlich überlieferten Inschrift des Halberstädter Doms


Frater honorandus Christi levita Wigandus
Quid moriens tulerit hec series aperit
Ausus enim cleri communia iura tueri
Saucius ense ruit iustaque facta luit1


Diese beiden elegischen Distichen mit zweisilbig reinem leoninischen Reim sind uns durch die Annales Palidenses überliefert.2 Die Jahrbücher des von Königin Mathilde, der zweiten Gemahlin König Heinrichs I., in der Mitte des 10. Jahrhunderts gegründeten Klosters, späteren Prämonstratenserstifts, Pöhlde am südwestlichen Harzrand wurden nach 1182 geschrieben. Für die Zeit von 1144 bis 1164, in die eingeordnet sich das Gedicht findet, scheinen sie aus einer unbekannten Quelle zu schöpfen. Ihre Texte finden sich teils inhaltlich, teils wörtlich auch in anderen Annalenwerken der Zeit – die zitierte Stelle jedoch nicht.3 Wie der den Distichen vorangeschickte Zusatz »Nam ut ipsius qui intenditur epitaphium pro se loquatur …« (»Wie denn desjenigen, der gemeint ist, Grabschrift für sich [selbst] sprechen soll …«) verrät, handelte es sich offensichtlich um eine Inschrift auf einem Grab.4 Die Sächsische Weltchronik, die maßgeblich auf den Pöhlder Annalen beruht, gibt diesen und den voranstehenden Satz mit den Worten wieder: »In den tiden gescha to Halverstat grot bedrofnisse, alse men vint geschreven dar up eneme grave«.5

Ein wenig merkwürdig mutet es an, dass weder die Annales Magdeburgenses noch die Annales Brunswicenses, die in engerem Entstehungszusammenhang mit den Pöhlder Annalen stehen, das Grabgedicht erwähnen.6 Auch zu der Episode, die sich darum rankt, schweigen sie. Soweit zu sehen, werden die Ereignisse auch in keiner weiteren erzählenden Quelle vermerkt. Das verwundert besonders bei den Gesta Episcoporum Halberstadensium, deren Schlussredaktion um 1209 oder kurz danach datiert wird.7 Erklärt werden kann das vielleicht durch den Umstand, dass die Gesta seit dem Ende des 10. Jahrhunderts in verschiedenen Redaktionsstufen entstanden sind, deren postulierte vorletzte (RH3) von Kurt-Ulrich Jäschke in seinen Untersuchungen zur ältesten Halberstädter Bischofschronik in die Zeit um 1138/52 gesetzt wird.8 Nehmen wir an, dass die Ereignisse um den Tod Wigands, die um 1145/46 geschehen sind und von denen jetzt die Rede sein wird, nur deshalb nicht in die vorletzte Redaktion der Gesta Episcoporum Halberstadensium Eingang fanden, weil deren Bearbeitung vor 1145/46 abgeschlossen war, also bevor diese Ereignisse eintraten, so erhalten wir eine Präzisierung der Entstehung dieser Redaktionsstufe auf die Zeit zwischen 1138 und 1145. Dafür spricht auch, dass die um bzw. nach 1209 entstandene Fortsetzung über die Jahre bis 1193 nur sehr knapp berichtet.9

Doch wollen wir der Reihe nach vorgehen und das Grabgedicht zunächst formal und inhaltlich analysieren, um die Informationen, die uns sein Text bietet, dann mit denjenigen anderer Quellen zu verknüpfen.

Die Versform kommt in Inschriften in der weiteren Umgebung Halberstadts seit dem 11. Jahrhundert vor, wie diejenigen der Deckelplatte für das Hochgrab Bischof Bernwards in Hildesheim von 1022 und die nur kopial überlieferten Inschriften der Epitaphien für denselben Bischof und den in Hildesheim wirkenden Bischof Benno von Oldenburg sowie weitere Grabplatten des 12. Jahrhunderts zeigen.10 In Minden ist ein ebenfalls nur abschriftlich überliefertes Grabgedicht für den Bischof Bruno von Minden aus der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts belegt.11 Die in leoninischen Hexametern abgefasste Gedenkinschrift für zwei Mindener Bischöfe, die nach 1165 entstanden ist, blieb erhalten und wurde kürzlich wiedergefunden.12 In Braunschweig findet sich die Versform zuerst auf der sogenannten Bernwardpatene aus der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts.13 An diesem Befund zeigt sich, dass diese versifizierten Texte durchaus ohne die Erwähnung des Todesdatums oder ähnlicher der Memoria dienenden Angaben vorkommen können. Man muss wohl in solchen Fällen von einem weiteren Grabdenkmal ausgehen, das die zur Memoria notwendigen Angaben enthielt, wenn dafür nicht Nekrologe und andere Quellen ausreichten.

Die Junktur »Christi levita«, die unter anderen in den Homiliae festivales des Zeitgenossen Godfrid von Admont (um 1100–1165) vorkommt, wie auch die Wortverbindung »iura tueri« ist zu allgemein, als dass auf Kenntnis der Werke ihrer Urheber geschlossen werden könnte.14 Ovid allerdings wird der Verfasser des Grabgedichts gekannt haben, wie die Textstelle »saucius ense ruit« zeigt, die mit der klanglich sehr ähnlichen Stelle »saucius igne fuit« in den fingierten Briefen des Dichters, den Heroiden, korrespondiert und die übereinstimmende Wendung »ense ruit« desselben Autors in den Fasti belegt.15

Überprüfen wir nun anhand der Übersetzung des Grabgedichts seine inhaltlichen Bezüge:

»Was der ehrwürdige Bruder Christi Diakon Wigand sterbend ertrug, offenbart dieser Wortlaut: Gewagt hat er nämlich, der Geistlichkeit allgemeine Rechte zu wahren. Verwundet durch das Schwert sank er hernieder und für seine rechten Handlungen (Taten) büßte er.«

Wigand ist als Halberstädter Domherr urkundlich für die Jahre 1136 und 1140 belegt.16 Die inschriftliche Bezeichnung »levita« weist darauf hin, dass er den Weihegrad eines Diakons hatte, und nicht, wie Eduard Winkelmann in seiner Übersetzung der Pöhlder Annalen wiedergab, als »der wahre Levit« zu verstehen ist.17 Vermutlich wurde er im Verlauf des Jahres 1145, jedenfalls noch vor Ostern 1146, ermordet.18 Seine Ermordung lastete man dem mit den Grafen von Plötzkau versippten Dompropst Martin an, dessen Wahl zum Halberstädter Bischof im Jahr 1135 Wigand vereitelt haben soll.19 Die Verhinderung der Wahl des Dompropstes Martin stand im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen Regularkanonikern und Säkularklerus in der Halberstädter Diözese.20 Seit den Reformen Bischof Reinhards von Blankenburg (1107–1123) waren die Pröpste der nunmehr regulierten Augustiner- Chorherrenstifte zwar nicht mehr gleichzeitig auch Domherren, gehörten jedoch gleichwohl zum Wahlgremium für die Bischofswahl. Wigand zählte wohl zu den vier Domherren, die bei der zwiespältigen Bischofswahl von 1135 zusammen mit dem Reformklerus gegen den Dompropst Martin und für den Propst des Augustiner-Chorherrenstiftes St. Johann zu Halberstadt, Gerhard, stimmten.21 Diese Wahl hatte, wie eine weitere, bei der Dompropst Martin als Kandidat des Kathedralklerus unter anderen Bedingungen schon 1129 gegen den seines Amtes entsetzten Bischof Otto (1123–1135) gewählt worden war, keinen Bestand.22 Der Vers des Grabgedichtes, der aussagt, dass Wigand allgemeine Rechte des Halberstädter Klerus gewahrt habe, ist so zu verstehen, dass er zu jenen Klerikern gehörte, die sich einer Aushöhlung dieser Rechte und der Vernachlässigung der Interessen der Diözese durch den Bischof zugunsten der Reichspolitik widersetzten.23 Er soll den Annales Palidenses zufolge während der Abwesenheit des Dompropstes auf dessen Geheiß von dessen Familiaren ermordet worden sein. »Die Brüder«, so heißt es in der Quelle – damit werden der Regularklerus und die diesem zugetanen Domkanoniker gemeint sein – hätten den verstorbenen Bruder »commendatione devotissima curaverunt« mit »demütigster Fürbitte« oder besser »Sterbegebet« bestattet und mit den Klagen nicht eher aufgehört, bis Dompropst Martin »sowohl seines Amtes als auch seiner kirchlichen Einkünfte beraubt war«.24 Man setzte Martin vor Ostern 1146 ab.25 Diese Absetzung betrieb man jedoch auch noch wegen anderer Machenschaften. Denn am 8. August des folgenden Jahres wurden diesem in einer Urkunde Erzbischof Friedrichs von Magdeburg (1142–1152) unter Zustimmung Markgraf Albrechts des Bären (1134–1170) als »mundiburdus« – d. i. Schutzherrn bzw. Vormund – des Martin in Aschersleben »seine ehrsüchtigen Machenschaften« durch einen Rechtsspruch als »unrechtmäßig « nachgewiesen.26 Er hatte nämlich versucht, ein Rechtsgeschäft der Magdeburger Kirche, das der verstorbene Magdeburger Erzbischof Norbert von Xanten (1126–1134) mit Friderich von Schneitlingen († vor 1147 VIII 8), einem mittlerweile ebenfalls verstorbenen Blutsverwandten Dompropst Martins, abgeschlossen hatte, anzufechten.27 Bei dieser Gelegenheit waren auch noch einmal die Vorwürfe der Halberstädter Kanoniker, die zu seiner Absetzung durch den Papst geführt hatten, erwähnt worden: »… Martinus Halverstadensis quondam prepositus, sed eiusdem ecclesie canonicis insolentiam eius accusantibus a Romano pontifice depositus …«.28 Martin starb als einfacher Domherr zwischen 1147 VIII 8 und 1149 X 6.29

Rudolf Meier glaubt in seiner 1967 erschienenen Untersuchung zu den Domkapiteln in Goslar und Halberstadt irrtümlich, Wigand auch als Zeugen zweier Urkunden noch für die Zeit nach 1145/46 nachweisen zu können.30 Diese Urkunden bestätigen zwar zwei Schenkungen Dompropst Martins, sind jedoch erst nach dessen Tod ausgefertigt worden. Wigand war Zeuge der Rechtshandlungen gewesen, die schon 1140 stattgefunden hatten.31 Die Urkunden selbst sind jedoch erst in die Zeit zwischen 1147 und 1149 zu setzen. Denn Martin wird in ihnen, bezogen auf das Datum der Rechtshandlungen 1140, zwar noch als Propst, jedoch, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer besiegelten Ausfertigung zwischen 1147 und 1149, als schon verstorben erwähnt. Die Urkunden sind jedoch noch während der Amtszeit Bischof Rudolfs (1136–1149) ausgestellt worden.32ote-8" class="EndNt es sich, wie objektive Form, identisches Formular und gleichlautende Zeugenreihen bei abweichendem Rechtsinhalt zeigen, um besiegelte nachträgliche Aufzeichnungen der vorausgegangenen Rechtshandlungen.33 Diese Urkunden, deren Rechtshandlungen 1140 stattgefunden hatten und die sich an unterschiedliche Empfänger richteten, wurden von zwei verschiedenen Schreibern mundiert, so dass sich kein besonderer Anhaltspunkt für eine Ausfertigung zum selben Zeitpunkt ergibt.34 Rätselhaft erscheint das Vermächtnis eines Domherrn Martin in einer undatierten urkundlichen Aufzeichnung durch Bischof Ulrich (1149–1160), den Nachfolger Rudolfs in der Bischofswürde, die wohl schon in das Jahr 1150 zu setzen ist.35 Der Domherr, bei dem es sich um den ehemaligen Dompropst Martin handeln muss, wird hier zwar nicht, wie in den beiden Ausfertigungen aus der Amtszeit Bischof Rudolfs, als verstorben bezeichnet. In der Übereignung an den (Hoch)Altar des Dompatrons Stephan, die seine persönliche Hinterlassenschaft betrifft, wird er jedoch »… martinus canonicus, presbiter pauper et modicus …« genannt. Darin darf man wohl eine Anspielung auf das Ableben des Kanonikers sehen, denn das Zitat »pauper et modicus« aus einer Antiphon und einem Responsorium,36 die auch im Halberstädter Dom gesungen wurden,37 bezieht sich auf das Fest des Hl. Martin von Tours und auf dessen Tod. Das Vermächtnis Dompropst Martins beinhaltet eine Bibliothek sowie kostbare liturgische Gewänder und Geräte, so dass die Epitheta »arm und unbedeutend« eher auf eine ehemals herausgehobene Stellung zu verweisen scheinen oder als Topos affektierter Bescheidenheit zu verstehen sind.38 Anhand der aufgezählten Gewänder und des liturgischen Geräts, darunter ein mit Reliquien gefüllter und mit Gold und Silber geschmückter Schrein, der als Tragaltar zu verwenden war, zeigt sich, dass Martin entweder selbst die Weihestufen vom Subdiakon bis zum Priester erhalten oder aber Kleriker entsprechender Weihestufen ausgestattet hatte. Außerdem wird in dieser urkundlichen Aufzeichnung für die Domkirche ein Legat zur Memoria »pro domino suo Fretherico« für den 9. März erwähnt. Bei dem genannten verstorbenen Fridericus könnte es sich um Friedrich von Schneitlingen handeln, mit dem Martin verwandt war und dessen an die Magdeburger Kirche verkauften Besitz er nach Auskunft der Urkunde von 1147 VIII 8 zu usurpieren versucht hatte.39 Es weist aber auch die auf 1140 datierte urkundliche Aufzeichnung von 1147–1149 für das Stift St. Bonifacius eine von Dompropst Martin gestiftete Memorienfeier für einen verstorbenen Propst dieses Stiftes namens »Fridericus« auf, der sonst nicht nachweisbar ist.40 Das am Anfang des 14. Jahrhunderts geschriebene Necrologium desselben Stiftes erwähnt eine von Martin zu demselben Datum gestiftete Memorie für einen ebenfalls nicht belegten »Fredericus ep(iscopus)«, wobei aber von der Identität der gemeinten Personen auszugehen ist.41 Ob der im Nekrolog irrtümlich »episcopus« genannte »Fredericus prepositus« der Urkunde von 1140 ein sonst nicht bekannter Propst des Domstiftes oder von St. Bonifatius war, weiß man nicht – es ist eher unwahrscheinlich. Könnte also auch hier Friderich von Schneitlingen gemeint gewesen sein, der Blutsverwandte, den Martin nach dessen Tod um an die Magdeburger Kirche verkaufte Güter zu betrügen versucht hatte, was an eine Sühne testamentarischer Art denken lässt? Bei der Bestätigung des Vermächtnisses des Halberstädter Domherrn Martin durch Bischof Ulrich von vermutlich 1150 wird es sich jedenfalls um eine weitere Aufzeichnung handeln, die nach dem Tode des ehemaligen Dompropstes entstanden ist, obwohl die Wendung fehlt, die üblicherweise einen Verstorbenen bezeichnet.42 Dann befände sich ein Teil der persönlichen Habe Dompropst Martins vielleicht auch noch heute in Bibliothek und Schatzkammer des Halberstädter Doms.

  1. 1Übersetzung: »Was der ehrwürdige Bruder Christi Diakon Wigand sterbend ertrug, offenbart dieser Wortlaut: Gewagt hat er nämlich, der Geistlichkeit allgemeine Rechte zu wahren. Verwundet durch das Schwert sank er hernieder und für seine rechten Handlungen (Taten) büßte er.«
  2. 2Georg Heinrich Pertz (Hg.), Annales Palidenses auctore Theodoro monacho ab O. c.–1182 et 1390 (MGH SS XVI), Hannover 1889, S. 48–98, hier: S. 81; künftig zitiert: MGH SS XVI (Annales Palidenses). Vgl. zu den Pöhlder Annalen und ihrem Umfeld Wilhelm Wattenbach und Franz-Josef Schmale, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter. Vom Tode Kaiser Heinrichs V. bis zum Ende des Interregnum, erster Band, von Franz-Josef Schmale unter Mitarbeit von Irene Schmale-Ott und Dieter Berg, Neuausgabe Darmstadt 1976, S. 387–394. Vgl. zu dieser Inschrift auch Hans Fuhrmann (Bearb.), Die Inschriften des Doms zu Halberstadt, Wiesbaden 2009 (= Die Deutschen Inschriften 75, künftig zitiert: DI 75), Nr. 9 †.
  3. 3In den mit den Pöhlder Annalen korrespondierenden Annales Magdeburgenses und in den Annales Brunsvicenses werden weder die Episode noch das Gedicht erwähnt. Auch in andere Quellen fand das Gedicht keinen Eingang. Die Sächsische Weltchronik übernahm den Passus wohl aus den Annales Palidenses; vgl. Wattenbach und Schmale, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter (Fn. 2), S. 394 Anm. 5. Siehe zum Verhältnis von Sächsischer Weltchronik und Annnales Palidenses auch Michael Menzel, Die Sächsische Weltchronik. Quellen und Stoffauswahl (Vorträge und Forschungen, Sonderband 34), Sigmaringen 1985, S. 65–73 und bes. S. 243 bei Anm. 1127. Vgl. auch Fn. 27.
  4. 4MGH SS XVI (Annales Palidenses) (Fn. 2), S. 81.
  5. 5Ludwig Weiland (Hg.), Sächsische Weltchronik, Hannover 1876 (= MGH Deutsche Chroniken und andere Geschichtsbücher des Mittelalters II), S. 1–279, hier: S. 213.
  6. 6Vgl. Fn. 3.
  7. 7L[udwig] Weiland (Hg.), Gesta Episcoporum Halberstadensium (MGH SS XXIII), Hannover 1874, S. 73–123.
  8. 8Kurt-Ulrich Jäschke, Die älteste Halberstädter Bischofschronik, Köln/Wien 1970 (Untersuchungen zu mitteldeutschen Geschichtsquellen des Hohen Mittelalters, Teil I = Mitteldeutsche Forschungen 62/1), S. 50 f.
  9. 9Wattenbach und Schmale, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter (Fn. 2), S. 395 f.
  10. 10Christine Wulf (Bearb.), Die Inschriften der Stadt Hildesheim, Wiesbaden 2003 (= Die Deutschen Inschriften 58), Nr. 12, 19 †, 20 †, 35 †, 45 †.
  11. 11Sabine Wehking (Bearb.), Die Inschriften der Stadt Minden, Wiesbaden 1997 (= Die Deutschen Inschriften 46), Nr. 14 †.
  12. 12Ebd., Nr. 11.
  13. 13Andrea Boockmann (Bearb.), Die Inschriften der Stadt Braunschweig bis 1528, Wiesbaden 1993 (= Die Deutschen Inschriften 35), Nr. 20.
  14. 14Die Junktur bei Godfrid von Admont, Homiliae festivales, in: V[enerabilis] Godefridi abbatis Admontensis opera omnia ex m[anu]s[cripti]s cod[icibus] Admontensibus edidit Bernardus Pezius, accessere Hainulfi Aldenburgensis, Lisiardi Turonensis scripta quae supersunt, Paris 1854 (= Patrologiae cursus completus, Series latina 174), col. 633–1060, hier: hom. 44, col. 851D, lin. 57 und bei einigen anderen mittelalterlichen Schriftstellern ist wohl, wie auch die Wortverbindung in der dritten Zeile »iura tueri«, zu gebräuchlich, als dass auf Kenntnis der Werke dieser Autoren geschlossen werden könnte. Vgl. zu weiteren Belegstellen DI 75 (Fn. 2), Nr. 9 † Anm. 3.
  15. 15Vgl. die klanglich ähnliche Stelle »saucius igne fuit«, Ovid, Heroides, 5,152; ebenfalls die ähnlich lautenden Stellen »ense ruit«, Ovid, Fasti, 2,752 und auch »saucius ense«, Properz, Elegien, 2,8,21.
  16. 16Gustav Schmidt (Bearb.), Urkundenbuch der Collegiat-Stifter S. Bonifacii und S. Pauli in Halberstadt, Halle 1881 (= Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und angrenzender Gebiete 13), Nr. 3 S. 295 f. (1136 XI 2 für St. Paul); ebd., Nr. 1 S. 1 f. (1140 für St. Bonifatius); Adolf Diestelkamp (Bearb.), erg. und hg. von Rudolf Engelhardt und Josef Hartmann, Urkundenbuch des Stifts St. Johann bei Halberstadt 1119/23–1804, Weimar 1989 (= Quellen zur Geschichte Sachsen-Anhalts 9), Nr. 7 S. 9 (1140).
  17. 17Die Jahrbücher von Pöhlde, nach der Ausgabe der Monumenta Germaniae übers. von Eduard Winkelmann, 2. Aufl., neu bearb. von W[ilhelm] Wattenbach, Leipzig [1861] (= Geschichtsschreiber der deutschen Vorzeit 61), S. 64. Vgl. zum Weihegrad der Halberstädter Domherren Albert Brackmann, Urkundliche Geschichte des Halberstädter Domkapitels im Mittelalter. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der deutschen Domkapitel, Diss. phil., Göttingen 1898, S. 6 ff., zur Formulierung oben, bei Fn. 14.
  18. 18Vgl. [August] F[ranz] Winter, »Der Dompropst Martin von Halberstadt«, in Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 6 (1873), S. 57–63, hier: S. 60; Gustav Schmidt, »Die Dompröpste von Halberstadt«, in Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 19 (1886), S. 23–92, hier: S. 24.
  19. 19MGH SS XVI (Annales Palidenses) (Fn. 2), S. 81; Weiland, Sächsische Weltchronik (Fn. 5), S. 213; Chronicon M[agistri] Theoderici Engelhusii Continens Res Ecclesiae et Reipublicae Ab Orbe Condito Ad Annum Christi Circiter MCCCCXX Ex M[anu]s[cripti]s Codicibus Nunc Primum Edidit Joachimus Johan[nes] Maderus, Helmstedt 1671, S. 227 bezeichnet Wigand fälschlich als Bischof von Halberstadt. Zur Doppelwahl von 1135 siehe Gustav Schmidt (Hg.), Urkundenbuch des Hochstifts Halberstadt und seiner Bischöfe, Bd. 1, Leipzig 1883 (= Publikationen aus den Kgl. Preußischen Staatsarchiven 17), Nr. 178–180 S. 148 ff. künftig zitiert: UBHH 1. Zusammenfassend Schmidt, »Die Dompröpste von Halberstadt« (Fn. 18), S. 24; Hermann Boettcher, Neue Halberstädter Chronik von der Gründung des Bistums im Jahre 804 bis zur Gegenwart, Halberstadt 1913, S. 55; Karl-Otto Bogumil, Das Bistum Halberstadt im 12. Jahrhundert. Studien zur Reichs- und Reformpolitik des Bischofs Reinhardt und zum Wirken der Augustiner Chorherren, Köln/Wien 1972 (= Mitteldeutsche Forschungen 69), S. 228 f.
  20. 20Vgl. Johannes Fritsch, Die Besetzung des Halberstädter Bistums in den ersten vier Jahrhunderten seines Bestehens, Diss. phil., Halle 1913, S. 71–74; Bogumil, Das Bistum Halberstadt im 12. Jahrhundert (Fn. 19), S. 207–234; Wolfgang Petke, Kanzlei, Kapelle und königliche Kurie unter Lothar III. (1125–1137), Köln/Wien 1985 (= Forschungen zur Kaiserund Papstgeschichte des Mittelalters, Beihefte zu J[ohann] F[riedrich] Böhmer, Regesta Imperii 5), S. 337 f.; Marlene Meyer-Gebel, Bischofsabsetzungen in der deutschen Reichskirche vom Wormser Konkordat (1122) bis zum Ausbruch des Alexandrinischen Schismas (1159), Siegburg 1992 (= Bonner Historische Forschungen 55), S. 69 f., 75–77, 84.
  21. 21UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 179–180 S. 148 ff; Fritsch, Die Besetzung des Halberstädter Bistums (Fn. 20), S. 73; Bogumil, Das Bistum Halberstadt im 12. Jahrhundert (Fn. 19), S. 228.
  22. 22Nach Fritsch, Die Besetzung des Halberstädter Bistums (Fn. 20), S. 65 und Bogumil, Das Bistum Halberstadt im 12. Jahrhundert (Fn. 19), S. 221; vgl. auch Petke, Kanzlei, Kapelle und königliche Kurie (Fn. 20), S. 337 f., Meyer-Gebel, Bischofsabsetzungen (Fn. 20), S. 75.
  23. 23So auch die Ergebnisse von Bogumil, Das Bistum Halberstadt im 12. Jahrhundert (Fn. 19), S. 229 f. und 253 f., ohne dass jedoch die Episode um Wigand und die Inschrift berücksichtigt wurden; ähnlich bei Meyer-Gebel, Bischofsabsetzungen (Fn. 20), S. 69 f., 75, 82, 84.
  24. 24»… et donec Martinus tam officio quam beneficio ecclesiastico privaretur, a querelis minime cessaverunt …«, MGH SS XVI (Annales Palidenses) (Fn. 2), S. 81; Jahrbücher von Pöhlde (Fn. 17), S. 64; ähnlich, aber nicht ganz so dezidiert Weiland, Sächsische Weltchronik (Fn. 5), S. 213.
  25. 25Winter, »Der Dompropst Martin von Halberstadt« (Fn. 18), S. 60 f.; Schmidt, »Die Dompröpste von Halberstadt« (Fn. 18), S. 21. Als sein Nachfolger im kirchlichen Amt erscheint am 28. März 1146 Dompropst Wichmann; vgl. UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 213 S. 179–183.
  26. 26»ambitiosas eius machinationes iniustas esse« UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 218 S. 186 f.; danach Winter, »Der Dompropst Martin von Halberstadt« (Fn. 18), S. 60 f.; Meyer-Gebel, Bischofsabsetzungen (Fn. 20), S. 75.
  27. 27Der Verwandtschaftsgrad ist nicht mehr festzustellen. Die zehn Hufe zu Ilberstedt hatte Erzbischof Norbert zur Gründung des Prämonstratenserstifts Gottesgnaden bei Calbe an der Saale erworben, die er zusammen mit Otto von Röblingen betrieben hatte; vgl. zur Gründung dieses Stifts Friedrich Israël (Bearb.), Urkundenbuch des Erzstifts Magdeburg, Teil 1 (937–1192), Magdeburg 1937 (= Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und des Freistaates Anhalt, Neue Reihe 18), Nr. 228 S. 286–288, Nr. 231 S. 291, Nr. 237 S. 296– 298, Nr. 261 f. S. 328–332, Nr. 264 S. 333 f. und Nr. 323 S. 418–421; siehe auch Hermann Pabst (Hg.), Fundatio monasterii Gratia Dei circa a. 1147, (MGH SS XX), Hannover 1859, S. 683–691, hier bes. 687, 689 f.; dort wird die Gerichtsversammlung, auf der der Spruch vom 8. VIII. 1147 erging, als »coram placito generali quod vulgo lantting dicitur« bezeichnet. Im Stift Gottesgnaden, dessen Gründung durch Dompropst Martin verzögert worden war, oder eher noch im prämonstratensischen Umfeld könnte auch die Ursache für die ausschließliche Überlieferung der Geschehnisse in den Pöhlder Annalen liegen. Pöhlde war nämlich unter Erzbischof Norbert von (Xanten) Magdeburg, dem Gründer des Ordens, mit Prämonstratensern besetzt worden. Deshalb könnte der Ursprung für die singuläre Überlieferung teilweise in der ausschließlichen Weitergabe innerhalb des Ordens liegen. Dass enge Beziehungen zwischen den beiden Stiftern bestand, zeigt die Wahl des Propstes Conrad von Pöhlde zum Propst in Gottesgnaden, der das Amt jedoch nie antrat. Vgl. auch bei Fn. 2–6. Zur Geschichte von Gottesgnaden siehe auch Gustav Hertel, Geschichte der Stadt Calbe an der Saale, Berlin und Leipzig 1904, S. 262–271; Gustav Sommer (Bearb.) unter Mitwirkung von Gustav Hertel, Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Kreises Calbe, Halle 1885 (Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler der Provinz Sachsen und angrenzender Gebiete), S. 53–58.
  28. 28»… Martin, ehemals Halberstädter Propst, aber von den Domherren derselben Kirche wegen seiner Ungebühr angeklagt [und] vom römischen Pontifex abgesetzt …«; UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 218 S. 186 f.
  29. 29Vgl. Winter, »Der Dompropst Martin von Halberstadt« (Fn. 18), S. 61 f.; Schmidt, »Die Dompröpste von Halberstadt« (Fn. 18), S. 24; Rudolf Meier, Die Domkapitel zu Goslar und Halberstadt in ihrer persönlichen Zusammensetzung im Mittelalter. Mit Beiträgen über die Standesverhältnisse der bis zum Jahre 1200 nachweisbaren Hildesheimer Domherren, Göttingen 1967 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 5. Studien zur Germania Sacra 1), S. 301 f Nr. 217; »1149« nach Meyer-Gebel, Bischofsabsetzungen (Fn. 20), S. 75 mit Anm. 96.
  30. 30Meier, Die Domkapitel zu Goslar und Halberstadt (Fn. 29), S. 353 Nr. 330.
  31. 31UB S. Bonifacii und S. Pauli (Fn. 16), Nr. 1 S. 1 f.; UB St. Johann (Fn. 16), Nr. 7 S. 9.
  32. 32Ebd.
  33. 33Vgl. allgemein zur Notitia Robert-Henri Bautier u. a. (Hg.), Lexikon des Mittelalters, München/Zürich 1980–1999, Bd. VI., Sp. 1286 (H[erbert] Z[ielinski]); vgl. auch zu den Traditionsnotizen ebd., Bd. VIII, Sp. 929 f. (D[ieter] H[ägermann]) bzw. zur Urkunde ebd., Sp. 1298–1302 (J[oachim] S[piegel].
  34. 34LHASA Magdeburg, Rep. U 8 A Nr. 1 und Rep. U 8 C Nr. 4.
  35. 35UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 84 S. 200 f.; Schmidt, »Die Dompröpste von Halberstadt« (Fn. 18), S. 24. Schmidt unterläuft ein Denkfehler, wenn er zwar nachweist, dass der ehemalige Dompropst Martin nach 1147 VIII 8 und vor 1149 X 6 starb, aber gleichzeitig annimmt, dieser habe als Domherr noch zur Zeit der Ausstellung der vorgenannten Urkunde gelebt. Da Schmidt selbst richtig feststellt, dass Martin noch vor dem Tode Bischof Rudolfs am 6. Oktober 1149 verstorben sei, kann er nicht noch zur Zeit Bischof Ulrichs am Leben gewesen sein. Diese Urkunde, die das Vermächtnis des Domherrn und früheren Dompropstes enthält, kann also, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, erst nach dessen Tod ausgestellt worden sein. So ordnet Schmidt als Herausgeber des Urkundenbuches sie dort auch richtig zu »c. 1150« ein. Die Nennung Martins in der Zeugenreihe einer Urkunde von angeblich 1151, die aber nur in eine Urkunde von 1179 inseriert überliefert ist, vgl. UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 284 S. 247–255, ist, wie schon Winter in »Der Dompropst Martin von Halberstadt« (Fn. 18), S. 61 richtig bemerkte, als »Irrtum in der Erinnerung« zu verstehen.
  36. 36Vgl. Renatus-Joannes Hesbert (Hg.), Corpus antiphonalium officii, Vol. I–IV, Rom 1963–1970 (Rerum Ecclesiasticarum Documenta, Series Maior, Fontes VII–X), hier: III, Nr. 3711 und ebd. IV, Nr. 7132, wo es auf den heiligen Martin von Tours bezogen heißt: »… Martinus hic pauper et modicus, coelum dives ingreditur …«; vgl. auch Eva Fitz, Die mittelalterlichen Glasmalereien im Halberstädter Dom, Berlin 2003 (= Corpus Vitrearum Medii Aevi, Deutschland XVII), S. 291 (Halberstadt Dom, Chorumgang, süd VI, 4c); DI 75 (Fn. 2), Nr. 9 † mit Anm. 20, Nr. 66 mit Anm. 8.
  37. 37Canonicarum horaru(m) liber s(ecundu)m ordinem Rubrice Ecclesie Halbestaden(sis) ordinatus. studiosissime reuisus. correctus et eme(n)datus. (et) ad instar correctissimoru(m) exemplariu(m) collatus. Ac p(er) Georgiu(m) Stüchs Nurnberge impressus Anno virginei partus. Millesimo quinge(n)tesimo quitodecimo. (!) Idibus Nouembris feliciter finit, fol. CXLVIIv, CXLIXr. Im Exemplar der Handschrift des Breviers von 1421 fehlt das entsprechende Blatt; vgl. Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Stolb.-Wern. Za 42, Liber horarum canonicarum ecclesie Halberstadensis, Pars aestivalis, fol. 241v–242r.
  38. 38UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 234 S. 200 f.; vgl. auch Bernhard Bischoff (Hg.), Mittelalterliche Schatzverzeichnisse. Erster Teil: Von der Zeit Karls des Großen bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts, München 1967 (= Veröffentlichungen des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München IV), S. 143 f.
  39. 39UBHH 1 (Fn. 19), Nr. 218 S. 186 f. Siehe auch oben bei Fn. 27.
  40. 40UB S. Bonifacii und S. Pauli (Fn. 16), Nr. 1 S. 1 f. mit Anm. 3.
  41. 41Ebd.; Gustav Schmidt, »Das Necrologium Bonifacii in Halberstadt«, in Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 6 (1873), S. 392–460, hier: S. 435. Der Ort, aus dem die übereigneten Einkünfte für die Memorie fließen sollen, ein slawisches Dorf namens Cepete, lag ausgerechnet bei Brumby nahe Calbe, nicht weit vom Stift Gottesgnaden, das Dompropst Martin um eine Schenkung in Ilberstedt bringen wollte, das ebenfalls nicht entfernt liegt.
  42. 42Vgl. Fn. 35.
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Heft 4 (2010)
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